„EP-Votum ist neue Chance für Harmonisierung“ 08/04/19

< Back to list

Source: https://www.eurailpress.de/publikationen/rail-business.html

„EP-Votum ist neue Chance für Harmonisierung“

Ralf-Charley Schultze, Präsident der europäischen Interessenvereinigung des Kombinierten Verkehrs (KV) Schiene/Straße, zu den Perspektiven für die Novellierung der Kombi-Richtlinie 92/106.

Herr Schultze, nach dem Votum des Ministerrats am 03.12.2018 sah es so aus, als müsste die Kombi-Branche in Europa ihre Hoffnungen auf eine Harmonisierung der Bestimmungen und Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen KV und Straße beerdigen. Nun hat das Europäische Parlament in erster Lesung den Vorschlag der Berichterstatterin Daniela Aiuto für eine Novelle der überholten KombiRichtlinie 92/106 angenommen. Besteht wieder Hoffnung auf ein „Happy End“? Die Hoffnung stirbt zuletzt. Auf jeden Fall hat eine neue EU-Präsidentschaft unter Finnland, Kroatien oder in der zweiten Hälfte 2020 Deutschland wieder die Möglichkeit, eine Richtlinie zu verabschieden, welche die Harmonisierung weiter vorantreibt als dies nach dem Ratsbeschluss unter österreichischer Präsidentschaft der Fall war.

Welche Ziele verfolgte die Kommission ursprünglich; was wollten die Mitgliedstaaten? Oberstes Ziel der Kommission ist die Verlagerung von Straßenverkehr auf umweltfreundlichere Verkehrsträger wie Schiene, Binnenschiff oder Kurzstrecken-Seeverkehr. Sie wollte zudem den Geltungsbereich der Richtlinie auf den nationalen Verkehr ausdehnen. Das Parlament hat mit der Annahme des Aiuto-Reports den Vorschlag sogar noch weiter im Sinne der am Kombinierten Verkehr beteiligten Akteure verbessert. Der Rat dagegen hat den Vorschlag verwässert: Die Auswahl der Kriterien für die zulässige Länge des Vor- und Nachlaufs auf der Straße über 150 km hinaus soll den Mitgliedstaaten überlassen werden, die Berichterstattung über die Entwicklung des Kombinierten Verkehrs mit uneinheitlichen Variablen nur alle fünf Jahre erfolgen. Schließlich sollen die Mitgliedstaaten nicht zu Investitionen in die Terminals verpflichtet werden. Das aus Sicht der Kombi-Betreiber größte Problem ist die beabsichtigte Aufweichung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie, wonach Straßengüterverkehr und Kombinierter Verkehr beim grenzüberschreitenden Verkehr gleichgestellt sein müssen.

Was bedeutet Gleichstellung im grenzüberschreitenden Verkehr? Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 4 wird abgeleitet, dass die Bestimmungen für die nationale Kabotage auf den internationalen Kombinierten Verkehr nicht anwendbar sind. Der Kombinierte Verkehr mit einem Vor- und Nachlauf auf der Straße darf gegenüber dem reinen grenzüberschreitenden Straßentransport nicht schlechter gestellt werden. Würde diese Bestimmung gekippt, wäre mit einer massiven Rückverlagerung von der Schiene auf die Straße zu rechnen.

Ging es bei dem Kommissionsvorschlag nicht auch darum, Kostennachteile des KV auszugleichen, die im Vergleich zum durchgehenden Verkehr bestehen? Das ist auch heute bereits so geregelt, doch wollte die Kommission die Bestimmungen noch verschärfen. Es geht immer darum, ein „level playing field“ – also gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsträgern – zu schaffen. Das gelingt nur unter Einbeziehung der externen Kosten.

Könnte es sein, dass die Mitgliedstaaten vor allem vor Mehrbelastungen zurückgescheut sind, welche die Richtlinie mit sich gebracht hätte? Die Mitgliedstaaten wollten vor allem einen Präzedenzfall vermeiden, der darin bestanden hätten, dass ihnen durch das Instrument der Richtlinie eine neue Verpflichtung auferlegt wird.

Herr Schultze, danke für das Gespräch.

Top