Infrastrukturbetreiber

In allen europäischen Ländern sind die Infrastrukturbetreiber inzwischen zumindest buchhalterisch vom Eisenbahnbetrieb getrennt; dies ist eine der imperativen Anwendungen der am 29.07.91 verabschiedeten Richtlinie 91/440 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft.

Das Ziel dieser Trennung besteht darin, allen interessierten Einsenbahnverkehrsunternehmen – sowohl den traditionellen als auch den neuen – einen transparenten und neutralen Zugang zu den Trassen zu gewähren, d.h. Zugang zu den Nutzungsrechten der Schiene für internationale sowie nationale Serviceleistungen, in Anlehnung an den Straßenverkehr, wo die Infrastruktur zu gleichberechtigten Bedingungen jedem qualifizierten Spediteur vom Staat oder von regional dazu eingerichteten Autobahngesellschaften zur Verfügung gestellt wird.

Eine der Anwendungsrichtlinien der Richtlinie 91/440, nämlich die zur Aufteilung der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten, zur Tarifgestaltung der Eisenbahninfrastruktur und zur Zertifizierung im Bereich der Sicherheit (Dir 2001/14) sieht für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit vor, die Bewilligung der Schienentrassen nicht nur Eisenbahnunternehmen (EVU), sondern auch (autorisierten) Antragsstellern zu genehmigen, die direkt darüber verfügen wollen, wie den KV-Operateuren als regelmäßige Kunden, die dann die Traktion an Bahnunternehmen im Unterauftrag vergeben können.

Die UIRR fordert die allgemeine Anerkennung dieses Prinzips in der EU, sowie die Einrichtung eines Registers aller zugeteilten Trassen und ihre Nutzer, damit die UIRR-Mitglieder, die das finanzielle Risiko tragen, auch von der Bereitstellung der Trassen profitieren, die sie der betrieblichen Einfachheit halber bei einem Eisenbahnunternehmen bestellt haben, falls sie dieses wechseln möchten. Unter dieser Bestimmung wird auch vorausgesetzt, dass direkter Zugang zu Informationen über die Zugläufe (eventuelle Verspätungen, etc.) gewährt ist.

Die Infrastrukturbetreiber sind in RailNet Europe (RNE) organisiert, um die Vergabe internationaler Fahrplantrassen zu koordinieren. Besonders die europäische Richtlinie 2001/14 beschreibt die Aufgaben der Infrastrukturbetreiber. Ebenso wie bei der Straßenverkehrsinfrastruktur wird es auch als staatliche Aufgabe angesehen, für eine leistungsfähige Schieneninfrastruktur zu sorgen. Im Moment stoßen einige Hauptstrecken schon an ihre Kapazitätsgrenzen. Nachdem in den letzten zwei Jahrzehnten massiv in Infrastruktur für Hochgeschwindigkeitspersonenverkehr investiert wurde, ist es nun dringend notwendig, auch Strecken für einen leistungsfähigen Güterverkehr auszubauen.